Ersatzversorgung / Ersatzbelieferung Strom
für Nicht-Haushaltskunden
Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vom 13. Juli 2005 verfolgt unter anderem den Zweck, eine sichere und effiziente Versorgung der Allgemeinheit mit Energie (Strom und Gas) zu transparenten Preisen sicherzustellen.
Gemäß § 38 EnWG i. V. m. § 3 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Strom aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung – StromGVV vom 26.10.2006 in der jeweils gültigen Fassung) versorgen wir Sie gemäß § 36 Abs. 2 EnWG (Grundversorger) im Rahmen der sogenannten Ersatzversorgung, wenn vom Anschlussnutzer Strom bezogen wird, ohne dass dieser Bezug einem Stromlieferungsvertrag zugeordnet werden kann. Dies ist nicht nur der Fall, wenn Sie dem Versorgungsnetz Strom entnehmen, ohne einen Stromlieferungsvertrag abgeschlossen zu haben, sondern auch dann, wenn ihr Stromlieferant entgegen seinen vertraglichen Pflichten keine Energie ins Netz einspeist – beispielsweise aufgrund einer Insolvenz.
Die gültigen Preise finden Sie unter dem nachfolgenden Link:
[1] Nicht-Haushaltskunden sind Letztverbraucher, die ihre Energie für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen und deren Jahresverbrauch 10.000 kWh übersteigt.