Alles rund um die Marktraumumstellung
Erdgasumstellung in Wilhelmshaven – Erhebungsphase startet
Die Erdgasumstellung ist eines der größten Infrastrukturprojekte Deutschlands und betrifft auch das Versorgungsgebiet der GEW Wilhelmshaven. Dabei wird auf ein höherwertiges Erdgas umgestellt. Damit die ca. 50.000 Gasgeräte in Wilhelmshaven auch pünktlich zum Umstelltermin umgerüstet sind, beginnt nun die Erhebungsphase.
Für L-Gas erfolgt die Einstellung der Förderung bis 2029. Bis dahin müssen die Teile Deutschlands, in denen noch L-Gas fließt, auf H-Gas umgestellt werden. Aktuell werden auch die Kundinnen und Kunden in Wilhelmshaven mit L-Gas beliefert.
In Wilhelmshaven erfolgt die physikalische Umstellung auf H-Gas im April 2026. Eine große Veränderung in der Qualität des Erdgases wird nicht spürbar sein – im Gegenteil, denn H-Gas hat einen höheren Brennwert als L-Gas und ist damit effizienter.
Jetzt, ungefähr drei Jahre im Voraus, startet eine circa einjährige Erhebungsphase für die Umstellung. In dieser Phase werden sämtliche Gasgeräte erfasst und überprüft. Alle betroffenen Kundinnen und Kunden werden dazu angeschrieben und informiert. Für Altgeräte, die nicht mehr umgestellt werden können, gibt es Fördergelder vom Bund.
Nach der Erhebungsphase kommt dann ab September 2025 die Phase, in der die erfassten Gasgeräte angepasst werden.
Hier finden Sie alle Formular und Flyer im Rahmen der Marktraumumstellung
Fragen und Antworten zur Marktraumumstellung
Die Erdgasumstellung, die in Fachkreisen auch Marktraumumstellung genannt wird, bezeichnet den Wechsel des transportierten Erdgases in einem Netzgebiet. Es wird von Erdgas der Gruppe L auf Erdgas der Gruppe H angepasst. Damit ändert sich in dem Netzgebiet die Gasbeschaffenheit. In Deutschland gibt es zurzeit zwei verschiedene Erdgassorten, die sich im sogenannten Wobbe-lndex und dem Brennwert unterscheiden und in getrennten Netzen transportiert werden. Derzeit kochen und heizen die Erdgasnutzer im Versorgungsgebiet der GEW Wilhelmshaven GmbH (GEW) mit „L-Gas“ (Low-Calorific-Gas) aus deutschen und niederländischen Vorkommen. Die kontinuierlich sinkende Fördermenge von L-Gas macht eine Erdgasumstellung auf das energiereichere „H-Gas“ (High-Calorific-Gas) erforderlich. Mit dem Wechsel der Gasart ist eine Prüfung der Anpassbarkeit aller Gasgeräte verbunden, um auch weiterhin einen effizienten und zuverlässigen Betrieb der Gasgeräte zu gewährleisten.
Im Energiewirtschaftsgesetz EnWG, §19a: Umstellung der Gasqualität.
Alle Kundinnen und Kunden aus Haushalt, Gewerbe und Industrie mit einem Erdgasanschluss im Netzgebiet der GEW sind betroffen.
Es sind alle Gasgeräte betroffen, die direkt an eine Gasleitung, die mit dem Erdgasnetz verbunden ist, angeschlossen sind. Das reicht vom Gasherd in der privaten Küche bis hin zur gasbetriebenen Industrieanlage. In privaten Haushalten sind zum Beispiel betroffen (Aufzählung nicht vollständig):
– Gasthermen
– Gasherde
– Brennwert- oder andere Heizkessel
– Gasöfen oder -kamine
Wir schätzen aktuell 50.000 Gasgeräte.
Ja. Das komplette Gasnetz und alle Gasgeräte werden umgestellt – unabhängig von Ihrem Erdgasanbieter.
Die Kosten der Anpassung der Gasgeräte auf das neue H-Gas stellt Ihnen die GEW nicht in Rechnung. Stattdessen werden die Kosten über die Netzentgelte auf alle Gaskunden in Deutschland umgelegt. Die Netzentgelte sind ein Bestandteil des von allen Gasnutzern/-kunden zu zahlenden Gaspreises. Lediglich im unwahrscheinlichen Fall, dass das Gasgerät nicht anpassbar ist, müssen die Kosten für ein neues Gasgerät von Ihnen selbst getragen werden. Denn die volle und einwandfreie Funktionalität Ihres Gasgerätes liegt in Ihrer Verantwortung. Fördermöglichkeiten sind in Frage 10 aufgeführt.
Nein. Das neue H-Gas enthält gegenüber dem L-Gas einen höheren Brennwert (enthält also mehr
Kilowattstunden). Da Ihr Erdgasverbrauch pro Kilowattstunde abgerechnet wird, bleiben Ihre Kosten gleich.
Alle Gasgeräte werden von Experten vor Ort erfasst und auf ihre Anpassbarkeit hin überprüft. In seltenen Fällen kann ein Gasgerät nicht an das H-Gas angepasst werden. Betroffen sind Gasgeräte, deren Hersteller den Kundendienst für das Gasgerät eingestellt haben und für die kein Original-Umrüstmaterial mehr verfügbar ist, oder Gasgeräte ohne deutsche Zulassung. Sollte Ihr Gasgerät nicht anpassungsfähig sein, werden Sie durch die GEW darüber informiert. Sie müssen dann auf eigene Kosten das Gasgerät ersetzen.
Für Mieter (Anschlussnutzer) gilt:
· Der Vermieter (Anschlussnehmer) als Anlagenbetreiber muss dann einen Austausch des Gasgeräts veranlassen.
Für Wohnungs- oder Hauseigentümer bzw. Eigentümer des betroffenen Gasgeräts gilt:
· Der Wohnungs- oder Hauseigentümer muss sich um den Austausch des Gasgeräts selbst kümmern. Das bedeutet, dass der Eigentümer den Gasgerätetausch bei einem Installateur seiner Wahl selbstständig beauftragen muss.
Sie können als Eigentümer (Anschlussnehmer) gemäß § 19a EnWG einen Zuschuss von 100 Euro von der GEW erhalten. Hierzu muss ein ordnungsgemäßer Verwendungsnachweis des Alt-Gasgerätes erbracht und ein Neugerät installiert werden, welches im Rahmen der Erdgasumstellung nicht mehr angepasst werden muss. Des Weiteren muss diese Installation nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des technischen Umstellungstermins und vor der geplanten Anpassung des Gasgerätes erfolgen. Der technische Umstellungstermin wird vor der Umstellung schriftlich angekündigt und auf der Internetseite der GEW veröffentlicht. Es ist dabei zu berücksichtigen, dass eine eventuell erforderliche Gasgeräteüberprüfung des Neugerätes im Rahmen der Erdgasumstellung nicht mehr durch die GEW erfolgt. Eventuell notwendige Arbeiten, wie beispielsweise Nachmessungen, für einen ordnungsgemäßen Betrieb mit H-Gas, sind auf eigene Kosten zu veranlassen. Nachweise über das Ergebnis der Nachmessung sowie die Entsorgung des Altgerätes sind nach der Umstellung auf H-Gas der GEW vorzulegen.
Im Rahmen der Gasgerätekostenerstattungsverordnung können Sie als Anschlussnehmer zusätzlich einen weiteren Anspruch auf Erstattung beim Austausch des Gasgerätes geltend machen. Dieser gilt nur für Heizgeräte, die der Erwärmung von Wohnräumen dienen und die technisch nicht auf H-Gas anpassbar sind. Um die Erstattung zu erhalten, muss das Gasgerät grundsätzlich die Bedingungen für den oben genannten 100 Euro-Zuschuss erfüllen (gemäß § 19a EnWG). Der Erstattungsbetrag ist dann nach Altersklassen gestaffelt:
Ja, das Neugerät muss kein Gasgerät sein.
1. Kopie der Rechnung über den Kauf des Neugerätes.
2. Kopie der Fertigmeldung/Änderungsmitteilung Ihres Installateurs, sofern Neugerät ein Gasgerät ist.
3. Existenznachweis für das Altgerät durch Entsorgungsbeleg
Der Eigentümer des Neugerätes.
Sie senden uns Ihren ausgefüllten Antrag mit allen notwendigen Unterlagen und wir prüfen
diesen. Ist alles okay, erhalten Sie automatisch Ihre Förderung von 100 Euro bzw. den
Erstattungsbetrag in Höhe von 100 Euro, 250 Euro oder 500 Euro.
Nach unserer Veröffentlichung des technischen Umstelltermins und vor der Anpassung Ihres bisherigen Gasgerätes.
Ja. Wir erfassen alle Gasgeräte in unserem Netzgebiet.
Die Erdgasumstellung im Netzgebiet der GEW wird in folgenden Zeiträumen durchgeführt:
– Ab Juli 2023 werden die Daten der Gasgeräte „erfasst“.
– Ab September 2025 werden die ersten Gasgeräte „angepasst“.
Der Aufwand der Anpassung ist vom Gasgerätetyp und den durchzuführenden Arbeiten abhängig. Die Art des Gasgerätes hat z.B. auch Einfluss auf die Anzahl der zu wechselnden Düsen.
Ab April 2026 werden die einzelnen Schaltbezirke nach und nach mit H-Gas versorgt.
Weil H-Gas einen etwas höheren Brennwert besitzt, ist eine kleinere Gasmenge zur
Erzeugung der Energie notwendig. Aus diesem Grund muss der Bohrungsdurchmesser der
Düsen auf den neuen Brennwert angepasst sein, damit nur die entsprechend notwendige
Menge an Gas im Brenner ankommt.
In ihrem Netzgebiet ist die GEW nach § 19a des Energiewirtschaftsgesetzes dazu verpflichtet, die Erdgasumstellung durchzuführen, unabhängig davon, von welchem Gasanbieter Sie Erdgas beziehen. Dafür arbeitet die GEW mit speziell geschulten Dienstleistern zusammen.
a. Erhebung: Wir erfassen alle Gasgeräte in unserem Netzgebiet – also eine reine Zustandserhebung.
b. Anpassung: Wir passen die Gasgeräte an, sofern notwendig. Dazu tauschen wir die L-Gas-Düsen aus und regulieren den Brenner neu ein. Bei den meisten Gasgeräten erledigen wir das vor der Umstellung des Netzes. Einige Geräte können erst nach der Umstellung angepasst werden. Zu welcher Gruppe Ihr Gerät gehört, können wir Ihnen direkt nach der Erhebung sagen.
c. Umstellung: Wir stellen unsere Versorgung im gesamten Netz auf H-Gas um. Zu einem bestimmten Termin wird in dem jeweiligen Umstellbezirk das vorhandene L-Gas durch eingeleitetes H-Gas verdrängt. Ab diesem Zeitpunkt steht dort nur noch H-Gas zur Verfügung.
Wird an einem Gasgerät ein Mangel festgestellt, wird Ihnen eine Mängelkarte ausgestellt. Sie müssen selbstständig ein Vertragsinstallationsunternehmen beauftragen, um den Mangel innerhalb von vier Wochen beheben zu lassen. Die Kosten für diese Behebung müssen Sie selbst tragen. Bei der Feststellung eines gravierenden und sicherheitsrelevanten Mangels muss das Gasgerät außer Betrieb genommen bzw. der Gasanschluss gesperrt werden.
Wird bei der Anpassung ein sehr geringfügiger Mangel festgestellt, kann das Gasgerät dennoch angepasst werden. Der Monteur informiert sie anschließend über diesen Mangel.
Nein. Wir passen zwar lhr Gasgerät an – warten es jedoch nicht. Das übernimmt gerne Ihr Installateur.
Sie erhalten Post von uns – sobald wir bei Ihnen starten.
Sowohl für die Erhebung als auch für die Anpassung der Gasgeräte wird ein von GEW beauftragter Dienstleister zu Ihnen kommen. Die Dienstleister können sich durch einen Dienstausweis ausweisen und können Ihnen die individuelle Belegnummer, welche Sie auf unseren Anschreiben finden, nennen.
Die Erhebung der Gasgeräte erfolgt per Hausbesuch ab Juli 2023. Sie werden vor der Erhebung rechtzeitig per Brief durch die GEW benachrichtigt.
Bei jedem Gasgerät wird eine Sichtprüfung (Ist-Zustandsanalyse), Abgasanalyse und ggf. eine Nachregulierung bzw. Düsenkontrolle durchgeführt. Danach werden alle Gasgeräte und Typenschilder fotografiert und elektronisch erfasst. Außerdem wird die Gasinstallation in Augenschein genommen und der Gaszählerstand erfasst. Jedes Gasgerät muss erhoben werden.
Das Typenschild ist bei der Geräteerfassung sehr wichtig, um Ihr Gasgerät zweifelsfrei identifizieren
zu können. Nur so kann sichergestellt werden, dass zur Anpassung auf H-Gas, für Ihr Gasgerät
das richtige Material vorhanden ist.
Sollte das Typenschild während der Erfassung von eingebauten Geräten (z. B. Gasherd, Gaskochfeld oder Gaskamin) nicht frei zugänglich sein, müssen wir Ihr Gasgerät bemängeln. Lassen Sie in diesem Fall das Gasgerät von einem zugelassenen Installateur ausbauen und fotografieren Sie das Typenschild. Im Anschluss können Sie uns unter Angabe Ihrer Belegnummer ein Foto des Typenschilds per E-Mail nachreichen.
Sollte Ihr Gerät kein Typenschild aufweisen, kontaktieren Sie bitte den Hersteller und bitten um die Übermittlung der fehlenden Informationen. Im Anschluss können Sie diese unter Angabe Ihrer Belegnummer per E-Mail an uns weiterleiten.
Erfahrungen haben gezeigt, dass die Erhebung eines Gasgerätes im Durchschnitt 30 bis 45 Minuten
dauert.
In diesem zweiten Schritt tauschen wir die L-Gas-Düse(n) Ihres Gasgerätes aus und regulieren Ihren Brenner neu ein. Bei größeren Industrieanlagen sind je nach Typ eventuell weitere Schritte notwendig. Hierzu erhalten Sie dann bei Bedarf frühzeitig weitere Informationen von uns.
Erfahrungen haben gezeigt, dass die Anpassung eines Gasgerätes im Durchschnitt 30 bis 60 Minuten
dauert.
30. Werden die Arbeiten im Rahmen einer Qualitätssicherung kontrolliert?
Ja, stichprobenartig und unabhängig. Einer unserer Servicepartner führt die Erhebung und Anpassung durch – ein zweiter die Kontrolle. So stellen wir unseren gewohnt hohen Qualitätsstandard auch in diesem Fall sicher.
Sollten Sie in der Zwischenzeit die Gasgeräte erneuern, müssen Sie der GEW diese Änderung
schnellstmöglich mitteilen. Nach §19 der Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) sind Sie als Anschlussnehmer verpflichtet, dem Netzbetreiber jede Anlagenveränderung mitzuteilen. Durch eine
Veränderung muss das neue Gasgerät für die Erdgasumstellung erneut erhoben werden, um zu prüfen, ob und welche Maßnahmen für die Anpassung notwendig sind.
Nein, die Bedienungsanleitung wird nicht unbedingt benötigt. Die Monteure haben Zugriff auf eine
Datenbank, dem DVGW Handbuch, in welcher die meisten Anpassungsanleitungen hinterlegt sind.
Es ist natürlich hilfreich, wenn Unterlagen zum Gasgerät vorhanden sind.
Ihre persönlichen Daten, die der GEW vorliegen, müssen zur Abwicklung der Erdgasumstellung
den von GEW beauftragten Dienstleistern und Monteuren zur Verfügung gestellt werden.
Diese Dienstleister und Monteure sind vertraglich nach den neuen Datenschutzbestimmungen gemäß
Art. 28 DSGVO dazu verpflichtet, die Daten nur im Rahmen der Erdgasumstellung und im Auftrag
der GEW zu sammeln und zu verarbeiten.
Die personenbezogenen Daten, welche durch die Dienstleister und Monteure im Rahmen der Erdgasumstellung erfasst werden, werden u. a. auch für die Plausibilisierung der Stammdaten der GEW verwendet, soweit sie sich auf Anschlussnehmer/-nutzer beziehen. Grundlage hierfür sind die bestehenden Netzanschluss-/ Anschlussnutzungsverhältnisse. Alle anderen Daten müssen nach den Datenschutzbestimmungen nach Beendigung des Projektes gelöscht werden.
Nein. Im Rahmen der Erdgasumstellung wird es keine Unterbrechung Gasversorgung geben.
Die beauftragten Monteure und Dienstleister können sich durch einen Dienstausweis ausweisen.
Sie sollten sich diesen unbedingt zeigen lassen, bevor sie den Monteur in ihr Haus/ihre Wohnung
lassen. Eine weitere Sicherheit ist das Ankündigungsschreiben, das Sie erhalten haben. Dieses enthält eine persönliche Belegnummer. Der Monteur muss diese Belegnummer an der Haustür nennen können. Sollten Sie das Anschreiben verlegt haben, wird sich der Monteur anhand weiterer Daten, die nur zu Ihrem Haushalt gehören können, ausweisen.
Bei Zweifeln an der Richtigkeit können Sie sich gerne direkt an das Erdgasbüro wenden.
Ja, der Mieter (Anschlussnutzer) oder Eigentümer (Anschlussnehmer und/oder Anschlussnutzer) muss den von der GEW beauftragten Dienstleistern, also den Firmen zur Gasgeräteerhebung
bzw. deren Monteuren, Zutritt zu den Bereichen des Grundstücks und der Wohnung /dem Haus
gewähren, in denen sich anzupassende Gasgeräte befinden. Dieses Betretungsrecht kann notfalls
gerichtlich durchgesetzt werden. Das Zutrittsrecht ist im § 19a Abs. 4 EnWG festgeschrieben und
das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird in diesem
Fall eingeschränkt.
Ohne vorherige schriftliche Benachrichtigung (per Brief oder Aushang) kommt keine Firma zu Ihnen. Die Benachrichtigung erfolgt zwei bis drei Wochen vor dem Termin. Wenn Sie den Termin nicht wahrnehmen können, sollen Sie dies möglichst umgehend mitteilen. Ihnen wird dann ein Ersatztermin genannt.
Grundsätzlich gilt: Ohne eine entsprechende Anpassung werden die Gasgeräte unzulässig betrieben
und müssen vom Netzbetreiber gesperrt werden. Gemäß § 19a des Energiewirtschaftsgesetzes
ist GEW als lokaler Netzbetreiber für die Erdgasumstellung und damit auch die Sicherheit verantwortlich. Eine Sperrung ist gerechtfertigt, weil durch dauerhaft nicht umgestellte Gasgeräte, eine Gefahr für Leib und Leben nicht auszuschließen ist. Die mit der Sperrung verbundenen Kosten muss der Anschlussnehmer tragen.
Sollte im Nachgang des Hausbesuches im Rahmen der Erdgasumstellung eine Störung an der Gasinstallation auftreten, dann informieren Sie bitte das Erdgasbüro.
Weitere Vorgehensweisen entnehmen Sie unserem „Störzettel“, den Sie von unseren Dienstleistern nach Ausführung der Arbeiten erhalten.