Alles rund um die Marktraumumstellung

Erdgasumstellung in Wilhelmshaven – Erhebungsphase startet

Die Erdgasumstellung ist eines der größten Infrastrukturprojekte Deutschlands und betrifft auch das Versorgungsgebiet der GEW Wilhelmshaven. Dabei wird auf ein höherwertiges Erdgas umgestellt. Damit die ca. 50.000 Gasgeräte in Wilhelmshaven auch pünktlich zum Umstelltermin umgerüstet sind, beginnt nun die Erhebungsphase.

Für L-Gas erfolgt die Einstellung der Förderung bis 2029. Bis dahin müssen die Teile Deutschlands, in denen noch L-Gas fließt, auf H-Gas umgestellt werden. Aktuell werden auch die Kundinnen und Kunden in Wilhelmshaven mit L-Gas beliefert.

In Wilhelmshaven erfolgt die physikalische Umstellung auf H-Gas im April 2026. Eine große Veränderung in der Qualität des Erdgases wird nicht spürbar sein – im Gegenteil, denn H-Gas hat einen höheren Brennwert als L-Gas und ist damit effizienter.

Jetzt, ungefähr drei Jahre im Voraus, startet eine circa einjährige Erhebungsphase für die Umstellung. In dieser Phase werden sämtliche Gasgeräte erfasst und überprüft. Alle betroffenen Kundinnen und Kunden werden dazu angeschrieben und informiert. Für Altgeräte, die nicht mehr umgestellt werden können, gibt es Fördergelder vom Bund.

Nach der Erhebungsphase kommt dann ab September 2025 die Phase, in der die erfassten Gasgeräte angepasst werden.

Hier finden Sie alle Formular und Flyer im Rahmen der Marktraumumstellung

Fragen und Antworten zur Marktraumumstellung

1. Was ist eine Erdgasumstellung und warum wird sie durchgeführt?

Die Erdgasumstellung, die in Fachkreisen auch Marktraumumstellung genannt wird, bezeichnet den Wechsel des transportierten Erdgases in einem Netzgebiet. Es wird von Erdgas der Gruppe L auf Erdgas der Gruppe H angepasst. Damit ändert sich in dem Netzgebiet die Gasbeschaffenheit. In Deutschland gibt es zurzeit zwei verschiedene Erdgassorten, die sich im sogenannten Wobbe­-lndex und dem Brennwert unterscheiden und in getrennten Netzen transportiert werden. Derzeit kochen und heizen die Erdgasnutzer im Versorgungsgebiet der GEW Wilhelmshaven GmbH (GEW) mit „L-Gas“ (Low-Calorific-Gas) aus deutschen und niederländischen Vorkommen. Die kontinuierlich sinkende Fördermenge von L-Gas macht eine Erdgasumstellung auf das energiereichere „H-Gas“ (High-Calorific-Gas) erforderlich. Mit dem Wechsel der Gasart ist eine Prüfung der Anpassbarkeit aller Gasgeräte verbunden, um auch weiterhin einen effizienten und zuverlässigen Betrieb der Gasgeräte zu gewährleisten.

2. Wo finden sich die gesetzlichen Grundlagen für die Erdgasumstellung?

Im Energiewirtschaftsgesetz EnWG, §19a: Umstellung der Gasqualität.

3. Wer ist von der Erdgasumstellung betroffen?

Alle Kundinnen und Kunden aus Haushalt, Gewerbe und Industrie mit einem Erdgasanschluss im Netzgebiet der GEW sind betroffen.

4. Welche Gasgeräte sind von der Erdgasumstellung betroffen?

Es sind alle Gasgeräte betroffen, die direkt an eine Gasleitung, die mit dem Erdgasnetz verbunden ist, angeschlossen sind. Das reicht vom Gasherd in der privaten Küche bis hin zur gasbetriebenen Industrieanlage. In privaten Haushalten sind zum Beispiel betroffen (Aufzählung nicht vollständig):
– Gasthermen
– Gasherde
– Brennwert- oder andere Heizkessel
– Gasöfen oder -kamine

5. Wie viele Gasgeräte gibt es im Netzgebiet der GEW?

Wir schätzen aktuell 50.000 Gasgeräte.

6. Ich werde nicht von GEW beliefert, muss ich dennoch meine Heizung umstellen?

Ja. Das komplette Gasnetz und alle Gasgeräte werden umgestellt – unabhängig von Ihrem Erdgasanbieter.

7. Kommen durch die Erdgasumstellung Kosten auf Sie zu?

Die Kosten der Anpassung der Gasgeräte auf das neue H-Gas stellt Ihnen die GEW nicht in Rechnung. Stattdessen werden die Kosten über die Netzentgelte auf alle Gaskunden in Deutschland umgelegt. Die Netzentgelte sind ein Bestandteil des von allen Gasnutzern/-kunden zu zahlenden Gaspreises. Lediglich im unwahrscheinlichen Fall, dass das Gasgerät nicht anpassbar ist, müssen die Kosten für ein neues Gasgerät von Ihnen selbst getragen werden. Denn die volle und einwandfreie Funktionalität Ihres Gasgerätes liegt in Ihrer Verantwortung. Fördermöglichkeiten sind in Frage 10 aufgeführt.

8. Steigen die Verbrauchskosten durch das neue H-Gas?

Nein. Das neue H-Gas enthält gegenüber dem L-Gas einen höheren Brennwert (enthält also mehr
Kilowattstunden). Da Ihr Erdgasverbrauch pro Kilowattstunde abgerechnet wird, bleiben Ihre Kosten gleich.

9. Was passiert mit nicht anpassbaren Gasgeräten?

Alle Gasgeräte werden von Experten vor Ort erfasst und auf ihre Anpassbarkeit hin überprüft. In seltenen Fällen kann ein Gasgerät nicht an das H-Gas angepasst werden. Betroffen sind Gasgeräte, deren Hersteller den Kundendienst für das Gasgerät eingestellt haben und für die kein Original-Umrüstmaterial mehr verfügbar ist, oder Gasgeräte ohne deutsche Zulassung. Sollte Ihr Gasgerät nicht anpassungsfähig sein, werden Sie durch die GEW darüber informiert. Sie müssen dann auf eigene Kosten das Gasgerät ersetzen.
 
Für Mieter (Anschlussnutzer) gilt:
·       Der Vermieter (Anschlussnehmer) als Anlagenbetreiber muss dann einen Austausch des Gasgeräts veranlassen.
Für Wohnungs- oder Hauseigentümer bzw. Eigentümer des betroffenen Gasgeräts gilt:
·       Der Wohnungs- oder Hauseigentümer muss sich um den Austausch des Gasgeräts selbst kümmern. Das bedeutet, dass der Eigentümer den Gasgerätetausch bei einem Installateur seiner Wahl selbstständig beauftragen muss.

10. Welche Fördermöglichkeiten gibt es für Gasgeräte, die nicht anpassungsfähig sind?

Sie können als Eigentümer (Anschlussnehmer) gemäß § 19a EnWG einen Zuschuss von 100 Euro von der GEW erhalten. Hierzu muss ein ordnungsgemäßer Verwendungsnachweis des Alt-Gasgerätes erbracht und ein Neugerät installiert werden, welches im Rahmen der Erdgasumstellung nicht mehr angepasst werden muss. Des Weiteren muss diese Installation nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des technischen Umstellungstermins und vor der geplanten Anpassung des Gasgerätes erfolgen. Der technische Umstellungstermin wird vor der Umstellung schriftlich angekündigt und auf der Internetseite der GEW veröffentlicht. Es ist dabei zu berücksichtigen, dass eine eventuell erforderliche Gasgeräteüberprüfung des Neugerätes im Rahmen der Erdgasumstellung nicht mehr durch die GEW erfolgt. Eventuell notwendige Arbeiten, wie beispielsweise Nachmessungen, für einen ordnungsgemäßen Betrieb mit H-Gas, sind auf eigene Kosten zu veranlassen. Nachweise über das Ergebnis der Nachmessung sowie die Entsorgung des Altgerätes sind nach der Umstellung auf H-Gas der GEW vorzulegen.
 
Im Rahmen der Gasgerätekostenerstattungsverordnung können Sie als Anschlussnehmer zusätzlich einen weiteren Anspruch auf Erstattung beim Austausch des Gasgerätes geltend machen. Dieser gilt nur für Heizgeräte, die der Erwärmung von Wohnräumen dienen und die technisch nicht auf H-Gas anpassbar sind. Um die Erstattung zu erhalten, muss das Gasgerät grundsätzlich die Bedingungen für den oben genannten 100 Euro-Zuschuss erfüllen (gemäß § 19a EnWG). Der Erstattungsbetrag ist dann nach Altersklassen gestaffelt:

11. Erhalte ich die Förderung auch, wenn das Neugerät kein Gasgerät ist?

Ja, das Neugerät muss kein Gasgerät sein.

12. Welche Unterlagen benötigen Sie zusätzlich zu Ihrem Antrag?

1. Kopie der Rechnung über den Kauf des Neugerätes.
2. Kopie der Fertigmeldung/Änderungsmitteilung Ihres Installateurs, sofern Neugerät ein Gasgerät ist.
3. Existenznachweis für das Altgerät durch Entsorgungsbeleg

13. Wer darf den Antrag stellen?

Der Eigentümer des Neugerätes.

14. Wie sieht der Weg vom Antrag bis zur Auszahlung aus?

Sie senden uns Ihren ausgefüllten Antrag mit allen notwendigen Unterlagen und wir prüfen
diesen. Ist alles okay, erhalten Sie automatisch Ihre Förderung von 100 Euro bzw. den
Erstattungsbetrag in Höhe von 100 Euro, 250 Euro oder 500 Euro.

15. Bis zu welchem Termin muss ich das Neugerät bzw. das neue Gasgerät installiert haben?

Nach unserer Veröffentlichung des technischen Umstelltermins und vor der Anpassung Ihres bisherigen Gasgerätes.

16. Wird mein neues Gasgerät auch erfasst, wenn ich die Förderung von 100 Euro erhalten habe?

Ja. Wir erfassen alle Gasgeräte in unserem Netzgebiet.

17. Wann erfolgt in welchen Gebieten die Erdgasumstellung?

Die Erdgasumstellung im Netzgebiet der GEW wird in folgenden Zeiträumen durchgeführt:
 
– Ab Juli 2023 werden die Daten der Gasgeräte „erfasst“.
– Ab September 2025 werden die ersten Gasgeräte „angepasst“.
 
Der Aufwand der Anpassung ist vom Gasgerätetyp und den durchzuführenden Arbeiten abhängig. Die Art des Gasgerätes hat z.B. auch Einfluss auf die Anzahl der zu wechselnden Düsen.
 
Ab April 2026 werden die einzelnen Schaltbezirke nach und nach mit H-Gas versorgt.

18. Warum kann ich nicht einfach meine alten L-Gas-Düsen behalten?

Weil H-Gas einen etwas höheren Brennwert besitzt, ist eine kleinere Gasmenge zur
Erzeugung der Energie notwendig. Aus diesem Grund muss der Bohrungsdurchmesser der
Düsen auf den neuen Brennwert angepasst sein, damit nur die entsprechend notwendige
Menge an Gas im Brenner ankommt.

19. Wer führt die Erdgasumstellung durch?

In ihrem Netzgebiet ist die GEW nach § 19a des Energiewirtschaftsgesetzes dazu verpflichtet, die Erdgasumstellung durchzuführen, unabhängig davon, von welchem Gasanbieter Sie Erdgas beziehen. Dafür arbeitet die GEW mit speziell geschulten Dienstleistern zusammen.

20. In welchen Schritten läuft die Umstellung bzw. Anpassung der Gasgeräte ab?

a. Erhebung: Wir erfassen alle Gasgeräte in unserem Netzgebiet – also eine reine Zustandserhebung.
 
b. Anpassung:
Wir passen die Gasgeräte an, sofern notwendig. Dazu tauschen wir die L-Gas-Düsen aus und regulieren den Brenner neu ein. Bei den meisten Gasgeräten erledigen wir das vor der Umstellung des Netzes. Einige Geräte können erst nach der Umstellung angepasst werden. Zu welcher Gruppe Ihr Gerät gehört, können wir Ihnen direkt nach der Erhebung sagen.
 
c. Umstellung:
Wir stellen unsere Versorgung im gesamten Netz auf H-Gas um. Zu einem bestimmten Termin wird in dem jeweiligen Umstellbezirk das vorhandene L-Gas durch eingeleitetes H-Gas verdrängt. Ab diesem Zeitpunkt steht dort nur noch H-Gas zur Verfügung.

21. Was passiert bei der Feststellung eines mangelhaften Gasgeräts?

Wird an einem Gasgerät ein Mangel festgestellt, wird Ihnen eine Mängelkarte ausgestellt. Sie müssen selbstständig ein Vertragsinstallationsunternehmen beauftragen, um den Mangel innerhalb von vier Wochen beheben zu lassen. Die Kosten für diese Behebung müssen Sie selbst tragen. Bei der Feststellung eines gravierenden und sicherheitsrelevanten Mangels muss das Gasgerät außer Betrieb genommen bzw. der Gasanschluss gesperrt werden.

Wird bei der Anpassung ein sehr geringfügiger Mangel festgestellt, kann das Gasgerät dennoch angepasst werden. Der Monteur informiert sie anschließend über diesen Mangel.

22. Kann ich nach erfolgter Anpassung auf die Jahreswartung meiner Anlage verzichten?

Nein. Wir passen zwar lhr Gasgerät an – warten es jedoch nicht. Das übernimmt gerne Ihr Installateur.

23. Wie erfahren Sie, wann die Umstellung bei Ihnen beginnt?

Sie erhalten Post von uns – sobald wir bei Ihnen starten.

24. Wie funktionieren die Hausbesuche zur Erhebung und Anpassung?

Sowohl für die Erhebung als auch für die Anpassung der Gasgeräte wird ein von GEW beauftragter Dienstleister zu Ihnen kommen. Die Dienstleister können sich durch einen Dienstausweis ausweisen und können Ihnen die individuelle Belegnummer, welche Sie auf unseren Anschreiben finden, nennen.

25. Was passiert bei der Erhebung der Gasgeräte?

Die Erhebung der Gasgeräte erfolgt per Hausbesuch ab Juli 2023. Sie werden vor der Erhebung rechtzeitig per Brief durch die GEW benachrichtigt.
 
Bei jedem Gasgerät wird eine Sichtprüfung (Ist-Zustandsanalyse), Abgasanalyse und ggf. eine Nachregulierung bzw. Düsenkontrolle durchgeführt. Danach werden alle Gasgeräte und Typenschilder fotografiert und elektronisch erfasst. Außerdem wird die Gasinstallation in Augenschein genommen und der Gaszählerstand erfasst. Jedes Gasgerät muss erhoben werden.

26. Was mache ich, wenn das Typenschild an meinem Gerät nicht zugänglich ist oder fehlt?

Das Typenschild ist bei der Geräteerfassung sehr wichtig, um Ihr Gasgerät zweifelsfrei identifizieren
zu können. Nur so kann sichergestellt werden, dass zur Anpassung auf H-Gas, für Ihr Gasgerät
das richtige Material vorhanden ist.
 
Sollte das Typenschild während der Erfassung von eingebauten Geräten (z. B. Gasherd, Gaskochfeld oder Gaskamin) nicht frei zugänglich sein, müssen wir Ihr Gasgerät bemängeln. Lassen Sie in diesem Fall das Gasgerät von einem zugelassenen Installateur ausbauen und fotografieren Sie das Typenschild. Im Anschluss können Sie uns unter Angabe Ihrer Belegnummer ein Foto des Typenschilds per E-Mail nachreichen.
 
Sollte Ihr Gerät kein Typenschild aufweisen, kontaktieren Sie bitte den Hersteller und bitten um die Übermittlung der fehlenden Informationen. Im Anschluss können Sie diese unter Angabe Ihrer Belegnummer per E-Mail an uns weiterleiten.

27. Wie lange dauert die Gasgeräteerfassung?

Erfahrungen haben gezeigt, dass die Erhebung eines Gasgerätes im Durchschnitt 30 bis 45 Minuten
dauert.

28. Was wird bei der Anpassung gemacht?

In diesem zweiten Schritt tauschen wir die L-Gas-Düse(n) Ihres Gasgerätes aus und regulieren Ihren Brenner neu ein. Bei größeren Industrieanlagen sind je nach Typ eventuell weitere Schritte notwendig. Hierzu erhalten Sie dann bei Bedarf frühzeitig weitere Informationen von uns.
 
 

29. Wie lange dauert die Gasgeräteanpassung?

Erfahrungen haben gezeigt, dass die Anpassung eines Gasgerätes im Durchschnitt 30 bis 60 Minuten
dauert.

 
30. Werden die Arbeiten im Rahmen einer Qualitätssicherung kontrolliert?

Ja, stichprobenartig und unabhängig. Einer unserer Servicepartner führt die Erhebung und Anpassung durch – ein zweiter die Kontrolle. So stellen wir unseren gewohnt hohen Qualitätsstandard auch in diesem Fall sicher.

31. Worauf müssen Sie als Anschlussnehmer achten, wenn Sie zwischen der Erhebung und Anpassung die Gasgeräte erneuern?

Sollten Sie in der Zwischenzeit die Gasgeräte erneuern, müssen Sie der GEW diese Änderung
schnellstmöglich mitteilen. Nach §19 der Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) sind Sie als Anschlussnehmer verpflichtet, dem Netzbetreiber jede Anlagenveränderung mitzuteilen. Durch eine
Veränderung muss das neue Gasgerät für die Erdgasumstellung erneut erhoben werden, um zu prüfen, ob und welche Maßnahmen für die Anpassung notwendig sind.

32. Benötigt der Monteur die Bedienungsanleitung der Gasgeräte für die Anpassung?

Nein, die Bedienungsanleitung wird nicht unbedingt benötigt. Die Monteure haben Zugriff auf eine
Datenbank, dem DVGW Handbuch, in welcher die meisten Anpassungsanleitungen hinterlegt sind.
Es ist natürlich hilfreich, wenn Unterlagen zum Gasgerät vorhanden sind.

33. Was passiert mit Ihren Daten, die durch die Monteure gesammelt und verarbeitet werden?

Ihre persönlichen Daten, die der GEW vorliegen, müssen zur Abwicklung der Erdgasumstellung
den von GEW beauftragten Dienstleistern und Monteuren zur Verfügung gestellt werden.
Diese Dienstleister und Monteure sind vertraglich nach den neuen Datenschutzbestimmungen gemäß
Art. 28 DSGVO dazu verpflichtet, die Daten nur im Rahmen der Erdgasumstellung und im Auftrag
der GEW zu sammeln und zu verarbeiten.
Die personenbezogenen Daten, welche durch die Dienstleister und Monteure im Rahmen der Erdgasumstellung erfasst werden, werden u. a. auch für die Plausibilisierung der Stammdaten der GEW verwendet, soweit sie sich auf Anschlussnehmer/-nutzer beziehen. Grundlage hierfür sind die bestehenden Netzanschluss-/ Anschlussnutzungsverhältnisse. Alle anderen Daten müssen nach den Datenschutzbestimmungen nach Beendigung des Projektes gelöscht werden.
 

34. Wird die Gasversorgung für die Erdgasumstellung unterbrochen?

Nein. Im Rahmen der Erdgasumstellung wird es keine Unterbrechung Gasversorgung geben.
 

35. Wie können Sie sicher sein, dass der Monteur wirklich im Auftrag der GEW tätig ist?

Die beauftragten Monteure und Dienstleister können sich durch einen Dienstausweis ausweisen.
Sie sollten sich diesen unbedingt zeigen lassen, bevor sie den Monteur in ihr Haus/ihre Wohnung
lassen. Eine weitere Sicherheit ist das Ankündigungsschreiben, das Sie erhalten haben. Dieses enthält eine persönliche Belegnummer. Der Monteur muss diese Belegnummer an der Haustür nennen können. Sollten Sie das Anschreiben verlegt haben, wird sich der Monteur anhand weiterer Daten, die nur zu Ihrem Haushalt gehören können, ausweisen.

Bei Zweifeln an der Richtigkeit können Sie sich gerne direkt an das Erdgasbüro wenden.

36. Müssen Sie den beauftragten Monteuren den Zutritt zu Ihrer Wohnung/Haus ermöglichen?

Ja, der Mieter (Anschlussnutzer) oder Eigentümer (Anschlussnehmer und/oder Anschlussnutzer) muss den von der GEW beauftragten Dienstleistern, also den Firmen zur Gasgeräteerhebung
bzw. deren Monteuren, Zutritt zu den Bereichen des Grundstücks und der Wohnung /dem Haus
gewähren, in denen sich anzupassende Gasgeräte befinden. Dieses Betretungsrecht kann notfalls
gerichtlich durchgesetzt werden. Das Zutrittsrecht ist im § 19a Abs. 4 EnWG festgeschrieben und
das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird in diesem
Fall eingeschränkt.

Ohne vorherige schriftliche Benachrichtigung (per Brief oder Aushang) kommt keine Firma zu Ihnen. Die Benachrichtigung erfolgt zwei bis drei Wochen vor dem Termin. Wenn Sie den Termin nicht wahrnehmen können, sollen Sie dies möglichst umgehend mitteilen. Ihnen wird dann ein Ersatztermin genannt.

37. Was passiert, wenn Sie sich weigern, Ihre Gasgeräte anpassen zu lassen?

Grundsätzlich gilt: Ohne eine entsprechende Anpassung werden die Gasgeräte unzulässig betrieben
und müssen vom Netzbetreiber gesperrt werden. Gemäß § 19a des Energiewirtschaftsgesetzes
ist GEW als lokaler Netzbetreiber für die Erdgasumstellung und damit auch die Sicherheit verantwortlich. Eine Sperrung ist gerechtfertigt, weil durch dauerhaft nicht umgestellte Gasgeräte, eine Gefahr für Leib und Leben nicht auszuschließen ist. Die mit der Sperrung verbundenen Kosten muss der Anschlussnehmer tragen.

38. Was können Sie machen, wenn nach dem Hausbesuch eine Störung auftritt?

Sollte im Nachgang des Hausbesuches im Rahmen der Erdgasumstellung eine Störung an der Gasinstallation auftreten, dann informieren Sie bitte das Erdgasbüro.
Weitere Vorgehensweisen entnehmen Sie unserem „Störzettel“, den Sie von unseren Dienstleistern nach Ausführung der Arbeiten erhalten.

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